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Lichtensteiner Strafgerichtshof: 2G-Regelung ist verfassungswidrig

Der Strafgerichtshof in Lichtenstein hat die 2G-Verordnungen der Regierung im Nachhinein als verfassungswidrig erklärt. Um eine derartige Maßnahme zu verhängen, brauche es laut dem Gericht eine fundierte gesetzliche Grundlage.

Foto: pixabay.com


Der Strafgerichtshof von Lichtenstein hat die 2G-Verordnungen der Regierung im Nachhinein als verfassungswidrig erklärt. Dabei begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass man für eine derartige Maßnahme eine fundierte gesetzliche Grundlage benötige. Lichtenstein habe sich aber einfach auf die 2G-Verordnungen im Nachbarland Schweiz berufen. Die Neue Züricher Zeitung zitierte dabei das "Volksblatt" aus Lichtenstein:


"Im Januar wurde beim Staatsgerichtshof (StGH) ein weiterer Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit den Coronamaßnahmen eingereicht: 444 Personen beantragten eine Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Covid-19-Verordnung vom 15. Dezember 2021 – damals wurde die 2G-Zertifikatspflicht eingeführt. Zutritt zu vielen öffentlichen Bereichen hatten nur noch Geimpfte oder Genesene. Die Regelung trat am 17. Februar 2022 wieder außer Kraft. Deshalb hatte der Staatsgerichtshof nur noch nachträglich festzustellen, ob diese Regelung verfassungs- bzw. gesetzeskonform war oder nicht."

Durch die Regelung wurde der Druck auf Impffreie massiv erhöht, weil es nicht mehr ausreichte, einen negativen Corona-Test vorzuweisen. Der Strafgerichtshof sagte dazu:


“Es handelte sich nunmehr um einen wesentlich stärkeren Eingriff in die Bewegungsfreiheit von nicht geimpften Personen. Auch wenn die 2G-Regelung nach wie vor keinen Impfzwang beinhaltete, sei der Druck durch den Wegfall der Testalternative wesentlich erhöht worden. Dies habe beim betroffenen Teil der Bevölkerung das Gefühl der Ausgrenzung vom Rest der Gesellschaft verstärkt."

Und weiter deklarierte der Strafgerichtshof in seinem Urteil:


"Selbst wenn die Pandemie in verschiedener Hinsicht eine Ausnahmesituation darstellt, dürfen deswegen rechtsstaatliche Grundsätze wie das Legalitätsprinzip und generell der Grundrechtsschutz nicht sukzessive aufgeweicht und damit nachhaltig geschwächt werden."

Auf der anderen Seite urteilte das Gericht, dass die 2G-Verordnung die weiteren Kriterien der Grundrechtseingriffe des öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit erfülle und auch die Einführung der Maskenpflicht für Kinder ab sechs Jahren sei gesetzeskonform gewesen. Dabei begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Maskenpflicht laut der überwiegenden Wissenschaftsmeinung zur Eindämmung der sogenannten Pandemie durchaus verhältnismäßig und geeignet war.


Zusammengefasst kann man das Urteil des Strafgerichtshofs als eine Art Rüge wegen eines Formfehlers verstehen und nicht als Umdenken in Sachen Corona-Maßnahmen.


Quellen:


(1) https://www.nzz.ch/schweiz/coronakrise-2g-regel-in-liechtenstein-war-verfassungswidrig-ld.1688623?reduced=true


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