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Impfpflicht für Pflegeberufe ist zeitlich begrenzt - soll damit nur die Impfquote erhöht werden?

Deutschland hat ab dem 15. März 2022 bekanntermaßen eine berufsbezogene Impfpflicht eingeführt. Diese gilt vor allem für Pflegeberufe und den medizinischen Bereich. Doch laut Gesetz ist diese Impfpflicht zeitlich begrenzt und zwar bis zum 31. Dezember 2022. Ein perfider Plan der Bundesregierung um die Impfquote zu erhöhen?


Vor kurzem stimmte der Deutsche Bundestag über die berufsbezogene Impfpflicht ab. SPD, FDP, CDU und Grüne stimmten überwiegend dafür. Doch wie sich bei näherer Betrachtung der Gesetzgebung herausstellt, ist dieses Obligatorium zeitlich begrenzt. Da stellt sich einem unweigerlich die Frage, ob die Regierung mit den Pflegerinnen und Pflegern nur ein perfides Spiel spielt, um so viele wie möglich aufgrund des Existenzdrucks in die Spritze zu treiben und so die allgemeine Impfquote in Deutschland zu erhöhen.


In der Drucksache 20/188 stimmte die Mehrheit der Abgeordneten am 10. Dezember 2021 namentlich für den Entwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie." Vorgeschlagen wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):


"Die Gesetzesinitianten sehen für Personal in Gesundheitsberufen und für Men­schen, die beruflich Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, eine Impfpflicht gegen das Coronavirus vor.
[…]
Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten sei die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Ar­beitsverhältnisse sollen ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechen­ den Nachweises eingegangen werden können. Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie sowohl finanziell als auch organisatorisch stark belastet seien, sollen finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem sollen für einen vorübergehen­den Zeitraum ausnahmsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gegen das Coronavirus impfen dürfen."

Was soll mit dieser Änderung laut den Abgeordneten erreicht werden?


"Der Gesetzentwurf bezweckt eine weitere Steigerung der Impfquote unter den in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen und den Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung. Durch den Ge­setzentwurf werden unmittelbar keine zusätzlichen Kosten geschaffen, die über die nach der Coronavirus-Impfverordnung für die Schutzimpfungen entstehenden Kosten hinausgehen."

Eine Steigerung der Impfquote? Wie hoch muss die Quote nach Ansicht der Bundesregierung denn sein? Stand Dezember 2021 hat Deutschland eine Impfquote von 85,3 Prozent. Die Zahlen im Impfdashboard darf man dabei nicht alleine stehen lassen. Man muss in die Berechnung der mindestens einmal Geimpften die Bevölkerungsstruktur aus Statista und das Impfmonitoring des RKI einfließen lassen. Warum also jetzt noch eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen, geschweige denn für die allgemeine Bevölkerung?


Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des IfSG gingen im Anschluss zur Absegnung an den Bundesrat und zwar in Form der Drucksache 830/21. Diese beschreibt, auf welche Weise das IfSG geändert werden soll. Artikel 1 des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“, wird folgendermaßen beschrieben. In Auszügen:


"Artikel 1 – „Änderung des Infektionsschutzgesetzes“
Das Infektionsschutzgesetz […] wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt:
§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2"

Teile der beiden neuen Paragrafen im IfSG lauten wie folgt:


"§20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen […] sein:
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
[…]
(2) Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
[…]
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können."

Pflegekräfte, Ärzte aber auch sonstiges medizinisches Personal unterliegen also ab dem 15. März 2022 der berufsbezogenen Impfpflicht, wenn sie nicht aufgrund medizinischer Indikationen von einer Impfung ausgenommen werden müssen. Darauf wird in den meisten Fällen aber nicht hingewiesen. Nun kann aber jeder eine solche medizinische Indikation zumindest vorläufig nachweisen, da in den sogenannten Corona-Impfstoffen bekanntermaßen zwei Zusatzstoffe enthalten sind, die nicht zur Anwendung am Menschen zugelassen sind. Bevor man sich also auf die mühevolle Suche nach einem Allergologen begibt, kann man sich bei nachweis-express.de online eine vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.


In Paragraf 20 b wird auch der Kreis derer, die die sogenannten Impfungen verabreichen dürfen um Zahnärzte und sogar Tierärzte erweitert. Da muss ja richtig Not am Mann sein.


"§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben […]"

Artikel 2 des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ ist seltsam, denn dort sollen die neuen Paragrafen, die ich oben in Auszügen veranschaulicht habe, wieder aufgehoben werden. Der Originaltext lautet folgendermaßen:


"Artikel 2 – Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz […] wird wie folgt geändert:
Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.
[…]"

Merkwürdig, aber Artikel 23 lüftet dann das Geheimnis:


"Artikel 23 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
[…]
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft."

Das war jetzt ein ganz schön straffer, juristischer Marathon, gerade für einen Laien wie mich. Letztendlich stellt sich aber ein perfider juristischer Weg heraus, denn außer Artikel 2, der die Aufhebung der Paragrafen 20a und 20b des IfSG regelt, ist das ganze Gesetz bereits jetzt in Kraft, was bedeutet, dass Artikel 1 die Einführung von § 20 a und § 20 b ab dem 15. März 2022 bereits regelt, Artikel 2, der diese Regelung wieder aufhebt, tritt ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.


Zusammengefasst gilt die Impfpflicht für den medizinischen Sektor vom 15. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022, denn ab dem 1. Januar 2023 werden die entsprechenden Paragrafen wieder außer Kraft gesetzt. Aus diesem ganzen Labyrinth aus Gesetzestexten, Drucksachen und Paragrafen ist es schwer auszumachen, was es mit der Impfpflicht auf sich hat. Man kann aber erahnen, dass es sich dabei ausschließlich um ein Druckmittel handelt um die Impfquote noch weiter zu erhöhen, denn wenn es wirklich um den Schutz der Vulnerablen und des Gesundheitspersonals ginge, müsste man die Impfpflicht ja nicht zum 1. Januar 2023 wieder aufheben, oder?




Quellen:


(1) Deutscher Bundestag - Namentliche Abstimmungen

(2) Deutscher Bundestag Drucksache 20/250 - Beschlussempfehlung des Hauptausschusses

(3) COVID-19 Impfdashboard

(4) Altersstruktur der Bevölkerung in Deutschland 2020 | Statista

(5) RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen (28.12.2021, Tabelle wird montags bis freitags aktualisiert)

(6) Microsoft Word - 830-21vor (bundesrat.de)

(7) Impfstoffe: zwei Inhaltsstoffe der mRNA-Präparate sind nicht zur Anwendung beim Menschen zugelassen (artikeleins.info)

(8) nachweis-express.de


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