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Frontale Attacke auf die Grundrechte - Neuer Paragraph im Seuchenschutzgesetz hat es in sich.



Unter dem sperrigen Namen "Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" soll im Infektionsschutzgesetz unter anderem folgender neue Abschnitt hinzugefügt werden:


§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

Dieser neue Paragraph hat es absolut in sich.


Alleine der Begriff "Verordnungsermächtigung" erinnert an finstere Zeiten. Anbei ein Auszug aus dem neuen Entwurf, der aufzeigt um was es geht:


"(9) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden eingeschränkt und können auch durch Rechtsverordnungen nach Absatz 6 eingeschränkt werden.“

Am Mittwoch soll das Gesetz im Bundestag beschlossen, am Freitag vom Bundesrat durchgewunken und vom Bundespräsidenten Steinmeier abgesegnet werden. Da die Inzidenz derzeit deutlich über 100 liegt, könnten die in § 28b genannten Regelungen somit schon nächste Woche in Kraft treten.


Den kompletten Gesetzesentwurf, Stand 13.April 2021 finden sie hier:

Infektionsschutzgesetz
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