Oberlandesgericht Karlsruhe bekräftigt "Sensationsurteil" aus Weimar

Ein Weimarer Richter hatte im April mit einem sensationellen Urteil dafür gesorgt, dass zwei Schulkinder von Masken, Abstand und Tests ab sofort zu befreien seien. Im Anschluss wurde dieser mutige Richter der Rechtsbeugung verdächtigt und einer Hausdurchsuchung unterzogen. Hierbei zeigte sich die blanke Willkür des Maßnahmenstaates, der keine abweichenden Narrative duldet.
In einem ähnlichen Fall wies ein Familienrichter aus Pforzheim das Ansinnen einer Mutter zum Schutz ihrer Kinder zurück. Der Richter verwies auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun aber anders - die Sache sei nicht Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Damit stellte sich das OLG hinter den Weimarer Richter, der wegen seines "Sensationsurteils" in den Medien heftig diffamiert wurde und tagelang für Schlagzielen sorgte. In seiner Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf §1666 BGB, nachdem das Gericht verpflichtet ist, Vorermittlungen einzuleiten, wenn das Kindeswohl gefährdet sei.
Somit werden automatisch Zweifel an dem Weimarer Richter ausgeräumt, bei dem am 27.April eine Hausdurchsuchung der Wohn- und Arbeitsräume stattgefunden hatte. Der Richter stufte das Tragen von Masken, Einhalten von Abständen und Durchführen von Corona-Selbsttests als Kindeswohlgefährdung ein und stützte sich in seinem Urteil auf drei ausführliche Gutachten. Infolgedessen kam es zu Strafanzeigen wegen angeblicher Rechtsbeugung. Dies wurde nun von den Karlsruher Oberlandesrichtern endgültig beiseite geräumt.
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, denn etliche deutsche Familiengerichte wurden bereits mit Anträgen aufgrund des §1666 BGB überhäuft. Bisher hatten sie ihre Unzuständigkeit in solchen Fällen erklärt. Der Beschluss könnte nun landesweit Eltern ermutigen, eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der Maßnahmen durch die zuständigen Familienrichter prüfen zu lassen.
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